Muss deine Website barrierefrei sein?

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, und viele kleine Betriebe fragen sich, ob ihre Website darunter fällt. Hier findest du heraus, ob du betroffen bist, was eine Website gut nutzbar macht und wie du sie in einer Viertelstunde selbst prüfst.

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Kurz gesagt

Seit dem 28. Juni 2025 müssen Websites barrierefrei sein, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen, etwa einen Termin buchen oder etwas kaufen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Eine reine Infoseite fällt nach Ansicht der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht darunter. Eine gut nutzbare Website lohnt sich trotzdem, weil sie für alle Besucher einfacher ist.

  • Entscheidend sind drei Fragen: Privatkunden oder nur Betriebe, Buchung oder Verkauf über die Website, Größe deines Betriebs.
  • Wer betroffen ist, muss die ganze Website anpassen und eine Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
  • Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle kostenlos.

Bist du betroffen? Drei Fragen

Ob das Gesetz für deine Website gilt, hängt nicht davon ab, wie groß oder modern sie ist. Es kommt darauf an, wem du etwas anbietest, was man auf der Website tun kann und wie groß dein Betrieb ist. Geh die drei Fragen der Reihe nach durch.

1. Bietest du Verbrauchern etwas an?

Das Gesetz schützt Verbraucher, also Privatleute. Bietest du deine Leistung ausschließlich anderen Betrieben an, sollte das Gesetz laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht greifen. Sobald auch Privatleute über deine Website bei dir buchen oder kaufen können, geht es mit Frage 2 weiter.

2. Kann man auf deiner Website etwas buchen, kaufen oder einen Vertrag abschließen?

Erfasst sind sogenannte Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint ist ein Angebot, bei dem ein Verbraucher über die Website selbst etwas anstößt, das zu einem Vertrag führen soll: einen Termin buchen, etwas bestellen, ein Abo abschließen, ein Konto anlegen und bezahlen. Eine Website, die nur informiert, ist nach Ansicht der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Mehr dazu weiter unten bei den Beispielen.

3. Ist dein Betrieb ein Kleinstunternehmen?

Ein Kleinstunternehmen hat weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind vom Gesetz ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG). Ein Salon mit sechs Beschäftigten oder ein Handwerksbetrieb mit vier Leuten liegt zum Beispiel darunter, solange Umsatz oder Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro liegt. Manche Ratgeber schreiben bei dieser Grenze „oder“ statt „und“. Das ist falsch: Ein Betrieb mit zwölf Beschäftigten ist kein Kleinstunternehmen, auch wenn der Umsatz klein ist.

Was die Antworten für dich bedeuten

  • Nur Geschäftskunden: sollte nicht betroffen sein.
  • Privatkunden, aber die Website informiert nur (Leistungen, Preise, Kontaktdaten, Anfahrt): nach Ansicht der Bundesfachstelle wahrscheinlich nicht betroffen.
  • Privatkunden, Buchung oder Verkauf über die Website, Kleinstunternehmen: bei Dienstleistungen ausgenommen.
  • Privatkunden, Buchung oder Verkauf über die Website, zehn oder mehr Beschäftigte oder mehr als 2 Millionen Euro Umsatz und Bilanzsumme: betroffen. Die ganze Website muss die Anforderungen erfüllen.
  • Du verkaufst Produkte, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt, zum Beispiel Computer, Smartphones, Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte: Für diese Produkte gelten eigene Pflichten, auch für Kleinstunternehmen. Wer andere Waren verkauft, etwa Selbstgemachtes, ist davon nicht betroffen.
Bin ich betroffen?drei Fragen
  1. Bietest du Verbrauchern etwas an?Verbraucher sind Privatleute.

    Nein, nur GeschäftskundenSollte nicht betroffen sein.
    Ja
  2. Kann man auf deiner Website etwas buchen, kaufen oder einen Vertrag abschließen?Zum Beispiel einen Termin buchen, etwas bestellen oder ein Abo abschließen.

    Nein, die Website informiert nurNach Ansicht der Bundesfachstelle wahrscheinlich nicht betroffen.
    Ja
  3. Ist dein Betrieb ein Kleinstunternehmen?Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme.

    JaBei Dienstleistungen ausgenommen.
    Nein
  4. Dann bist du betroffenDie ganze Website muss die Anforderungen erfüllen.

Eigene Pflichten gelten für Produkte, die das Gesetz ausdrücklich aufzählt, zum Beispiel Computer, Smartphones, Zahlungsterminals oder E-Book-Lesegeräte, auch für Kleinstunternehmen.

Geh die drei Fragen der Reihe nach durch. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung, Kleinstunternehmen berät die Bundesfachstelle kostenlos.

Was das Gesetz genau sagt

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine EU-Richtlinie in deutsches Recht um. Es gilt für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 angeboten oder erbracht werden (§ 1 BFSG). Für Websites kleiner Betriebe ist vor allem ein Punkt aus dieser Liste wichtig: die Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Das Gesetz beschreibt sie als Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, mit dem Ziel, einen Verbrauchervertrag abzuschließen (§ 2 Nr. 26 BFSG). In einfacher Sprache: Ein Privatkunde klickt selbst etwas an, um bei dir einen Vertrag einzugehen.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Stichtag: Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Es gibt keine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites.
  • Ausnahmen: Was für Geschäftskunden, Kleinstunternehmen und die im Gesetz aufgezählten Produkte gilt (§ 1 Abs. 2 und 3 sowie § 3 Abs. 3 BFSG), steht oben bei den drei Fragen.
  • Übergang: Bis zum 27. Juni 2030 dürfen Dienstleister Produkte weiter einsetzen, die sie schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig genutzt haben, und Verträge von vorher laufen höchstens bis dahin weiter (§ 38 BFSG). Das heißt nicht, dass eine alte Website bis 2030 Zeit hat. Wer das so liest, verlässt sich auf eine Lücke, die es so nicht gibt.
  • Behörden: Für Websites öffentlicher Stellen gelten andere Regeln (Behindertengleichstellungsgesetz und BITV 2.0). Für Betriebe spielt das keine Rolle.

Die technischen Einzelheiten stehen in einer eigenen Verordnung, der BFSGV. Wie die Bundesregierung das Gesetz auslegt, beschreiben die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums.

Beispiele: Infoseite, Kontaktformular, Terminbuchung, Onlineshop

Die meisten Websites kleiner Betriebe sehen ähnlich aus: Leistungen, ein paar Fotos, Kontakt, manchmal eine Buchung. Genau an dieser Stelle liegt die Grenze. Die folgenden Fälle zeigen, wie die Bundesfachstelle sie einordnet. Sie gelten nur, wenn du kein Kleinstunternehmen bist, denn sonst bist du bei Dienstleistungen ohnehin ausgenommen.

Reine Infoseite

Du stellst deinen Betrieb vor, zeigst Leistungen, Öffnungszeiten und Anfahrt. Wer etwas will, ruft an oder schreibt eine E-Mail. Eine solche Präsentationsseite sollte nach Ansicht der Bundesfachstelle nicht erfasst sein, weil dabei nichts auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers mit dem Ziel eines Vertrags passiert.

Kontaktformular

Ein einfaches Formular, mit dem jemand eine Frage stellt oder um Rückruf bittet, ist ein Grenzfall. Das Gesetz nennt Kontaktformulare nicht ausdrücklich. Die IHK Freiburg zählt Kontaktformulare sogar zu den Beispielen für erfasste Angebote. Die Bundesfachstelle nennt sie nicht ausdrücklich. Ob ein Formular allein schon reicht, ist damit offen. Bist du kein Kleinstunternehmen und hast ein Formular auf deiner Website, frag am besten bei der Bundesfachstelle oder deiner IHK nach.

Online-Terminbuchung

Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums nennen die Online-Buchung von Terminen ausdrücklich als Beispiel für eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Eine Praxis oder ein Salon mit zehn oder mehr Beschäftigten und Online-Buchung sollte also davon ausgehen, betroffen zu sein. Die Ausnahme für Inhalte Dritter gilt nur für Inhalte, die du weder bezahlst noch steuerst (§ 1 Abs. 4 BFSG). Ein Buchungswerkzeug, das du bezahlst und für dein Angebot einrichtest, ist kein solcher fremder Inhalt. Bist du betroffen, muss nicht nur die Buchungsstrecke stimmen: Laut FAQ der Bundesfachstelle zum elektronischen Geschäftsverkehr hat dann die ganze Website die Anforderungen zu erfüllen.

Onlineshop

Ein Shop für Privatkunden ist der klassische Fall. Warenkorb, Bestellung und Bezahlung sind genau das, was das Gesetz meint. Der Shop selbst zählt dabei als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, auch wenn du darin Waren verkaufst. Für diese Dienstleistung gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die Bundesfachstelle ordnet Online-Shops als solche Dienstleistung ein (FAQ Frage 18) und nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus (Frage 11). Eigene Pflichten für die Ware selbst entstehen nur bei den Produkten, die das Gesetz aufzählt, etwa Computer oder E-Book-Lesegeräte. Bist du unsicher, nutze die kostenlose Beratung der Bundesfachstelle für Kleinstunternehmen.

Was passiert, wenn eine Website nicht barrierefrei ist?

Für die Aufsicht haben die Bundesländer eine gemeinsame Stelle gegründet, die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen in Magdeburg. Sie prüft Dienstleistungen stichprobenartig. Verbraucher können sich dort auch beschweren, wenn sie eine Website nicht nutzen können.

Stellt die Behörde einen Mangel fest, fordert sie den Betrieb zuerst auf, ihn zu beheben. Erst wenn das nicht passiert, folgen weitere Schritte, bis hin zur Untersagung des Angebots (Bundesfachstelle, FAQ). Das Gesetz sieht für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung ein Bußgeld von bis zu hunderttausend Euro vor, für andere Verstöße bis zu zehntausend Euro (§ 37 BFSG). Das ist der Höchstrahmen, kein Regelbetrag.

Außerdem weist die IHK Freiburg darauf hin, dass Mitbewerber oder Wirtschaftsverbände bei Verstößen abmahnen können. Wie oft das passiert, ist noch offen. Wer betroffen ist, sollte die Mängel zügig beheben und die Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen.

Was du tun musst, wenn du betroffen bist

Wenn die drei Fragen oben ergeben, dass dein Betrieb erfasst ist, kommen diese Aufgaben auf dich zu:

  1. Die ganze Website prüfen, nicht nur die Buchung oder den Warenkorb. Startseite, Leistungsseiten, Formulare, Cookie-Hinweis und eingebundene Werkzeuge gehören dazu.
  2. Mängel beheben. Was das konkret heißt, steht im nächsten Abschnitt. Bei vielen Mängeln an einer alten Website kann ein Neubau weniger Aufwand sein als viele einzelne Reparaturen. Lass dir beides schätzen.
  3. Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Das Gesetz verlangt, dass du in deinen AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise erklärst, wie deine Dienstleistung funktioniert, wie sie die Anforderungen erfüllt und welche Behörde zuständig ist (§ 14 und Anlage 3 BFSG). Die IHK Freiburg nennt das eine Erklärung zur Barrierefreiheit. Sie kann wie Impressum und Datenschutzerklärung im Fußbereich der Website stehen und sagt auch, welche Teile noch nicht barrierefrei sind.
  4. Neue Inhalte gleich richtig anlegen. Jedes neue Foto braucht eine Bildbeschreibung, jedes neue Video Untertitel. Wer die Pflege abgibt, sollte das mit der Person vereinbaren, die die Website betreut.

Es gibt ein paar Ausnahmen für einzelne Inhalte. Videos und Tonaufnahmen sowie Büro-Dokumente wie PDF-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte Dritter, die du weder bezahlst noch steuerst, und Archive, die nicht mehr bearbeitet werden, sind ausgenommen (§ 1 Abs. 4 BFSG). Ein Buchungswerkzeug, das du bezahlst und für dein Angebot einrichtest, ist kein solcher fremder Inhalt.

Außerdem gelten die Anforderungen nur, soweit sie keine unverhältnismäßige Belastung bedeuten (§ 17 BFSG). Diese Abwägung machst du selbst nach den Kriterien aus Anlage 4. Du musst sie aber schriftlich festhalten, fünf Jahre aufbewahren und die zuständige Behörde unverzüglich informieren, wenn du dich darauf berufst. Einen Antrag gibt es dafür nicht. Als Ausweg für den Normalfall taugt diese Regel nicht.

Eine Frau mit grauen Haaren und gelber Strickjacke sitzt draußen in der Sonne und liest lächelnd etwas auf ihrem Handy.
Draußen in der Sonne merkst du schnell, ob die Schrift genug Kontrast hat.

Was eine Website barrierearm macht

Barrierearm heißt: Möglichst viele Menschen können die Website ohne fremde Hilfe nutzen. Dazu gehören Menschen mit Seh- oder Hörbehinderung, ältere Menschen, Leute mit zitternden Händen und alle, die gerade das Handy in der prallen Sonne halten. Die folgenden Punkte machen den größten Unterschied.

  • Genug Kontrast. Schrift hebt sich deutlich vom Hintergrund ab. Hellgraue Schrift auf Weiß sieht elegant aus, ist aber für viele kaum lesbar. Du erkennst es daran, dass du den Text auch draußen auf dem Handy gut liest.
  • Schrift, die mitwächst. Wer im Browser vergrößert, sieht alles größer, ohne dass Text abgeschnitten wird oder sich überlappt. Teste es mit Strg und Plus (am Mac Cmd und Plus) bis 200 Prozent.
  • Bildbeschreibungen. Jedes Bild mit Aussage bekommt einen kurzen beschreibenden Text, den Vorleseprogramme für blinde Menschen vorlesen. Statt „Bild1.jpg“ steht dann zum Beispiel „Behandlungsraum mit Liege und Fenster zum Garten“. Reine Schmuckbilder werden übersprungen.
  • Bedienung ohne Maus. Alles lässt sich mit der Tab-Taste erreichen, und ein deutlich sichtbarer Rahmen zeigt, wo du gerade bist. Das hilft allen, die keine Maus nutzen können.
  • Klare Überschriften. Eine Hauptüberschrift, darunter sinnvoll gegliederte Zwischenüberschriften. Vorleseprogramme springen über sie durch die Seite, so wie du mit den Augen.
  • Verständliche Formulare. Jedes Feld hat eine sichtbare Beschriftung, nicht nur grauen Text im Feld, der beim Tippen verschwindet. Fehlermeldungen sagen, was falsch ist und wie es richtig geht, also „Bitte gib deine Telefonnummer mit Vorwahl an“ statt „Ungültige Eingabe“.
  • Aussagekräftige Links und Knöpfe. „Termin buchen“ statt „hier klicken“. Knöpfe sind groß genug, damit man sie auch mit dem Daumen trifft.
  • Untertitel und Abschriften. Videos mit gesprochenem Inhalt haben Untertitel, wichtige Tonaufnahmen eine Abschrift.
  • Nichts startet von allein. Videos mit Ton laufen erst, wenn du sie startest, und eine Bildershow lässt sich anhalten. Bewegungen werden ruhiger, wenn im Gerät „Bewegung reduzieren“ eingestellt ist.
  • Einfache Sprache. Kurze Sätze, bekannte Wörter, Fachbegriffe erklärt. Davon profitieren alle Besucher, nicht nur Menschen mit Leseschwierigkeiten.
  • Die Sprache der Seite ist hinterlegt. Dann liest ein Vorleseprogramm deutschen Text auch mit deutscher Aussprache vor. Das ist eine Einstellung im Hintergrund, die du selbst nicht siehst.

Fast alles davon macht die Website auch für Besucher ohne Einschränkung angenehmer. Klare Texte, gut lesbare Schrift und Formulare, die nicht nerven, führen eher zu einer Anfrage. Saubere Überschriften und Bildbeschreibungen helfen außerdem Google, deine Seite zu verstehen.

Barrierearm oder barrierefrei: der Unterschied

Barrierefrei ist das Ziel, das das Gesetz beschreibt: Die Website erfüllt alle festgelegten Anforderungen. Barrierearm ist ehrlicher für das, was die meisten Websites im Alltag schaffen: Die großen Hürden sind weg, aber nicht jedes Detail ist nach Norm geprüft. Für einen Betrieb, der nicht unter das Gesetz fällt, ist barrierearm ein sehr gutes Ziel. Wer betroffen ist, braucht eine Prüfung gegen die Norm.

Die Grundlage ist die WCAG, eine internationale Richtlinie für zugängliche Webinhalte. Sie ordnet alle Anforderungen nach vier Grundsätzen, oft die „vier Säulen“ genannt:

  • Wahrnehmbar: Inhalte sind sichtbar oder hörbar, zum Beispiel durch Bildbeschreibungen und Untertitel.
  • Bedienbar: Alles funktioniert auch mit Tastatur und ohne Zeitdruck.
  • Verständlich: Texte und Abläufe sind klar, Fehler werden erklärt.
  • Robust: Die Website funktioniert mit verschiedenen Geräten, Browsern und Vorleseprogrammen.

In der Praxis richtet man sich nach der europäischen Norm EN 301 549. Sie verlangt die WCAG in der Version 2.1, und zwar in den Stufen A und AA. Stufe A sind die grundlegenden Anforderungen, Stufe AA die nächste, strengere Stufe. Eine an das Gesetz angepasste Fassung der Norm, die auf WCAG 2.2 verweist, ist laut den häufigen Fragen der Bundesfachstelle angekündigt. Sobald eine solche Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist, gilt nach § 4 BFSG: Wer sie erfüllt, erfüllt vermutlich auch das Gesetz.

Manchmal liest du auch „behindertengerecht“. Das Wort wird im Alltag ähnlich verwendet. Gesetze und Normen sprechen von barrierefrei, und das meint mehr: Es geht um alle Menschen, die auf Hürden stoßen, auch um ältere Menschen oder jemanden mit gebrochenem Arm.

So prüfst du deine Website selbst in 15 Minuten

Ein vollständiger Test braucht Fachleute. Die groben Hürden findest du aber selbst, ganz ohne Vorwissen:

  1. Tab-Taste: Öffne deine Startseite, leg die Maus weg und drück immer wieder Tab. Siehst du jederzeit, wo du bist? Kommst du zu jedem Link, ins Menü und durch das Kontaktformular bis zum Absenden?
  2. Vergrößern: Zoom im Browser auf 200 Prozent. Bleibt alles lesbar, oder wird Text abgeschnitten?
  3. Handy in der Sonne: Öffne die Website draußen auf dem Handy. Kannst du alles lesen und jeden Knopf treffen?
  4. Formular falsch ausfüllen: Schick das Kontaktformular leer ab. Verstehst du, was fehlt?
  5. Automatischer Test: Das kostenlose Werkzeug WAVE zeigt fehlende Bildbeschreibungen, schwache Kontraste und fehlende Beschriftungen direkt auf deiner Seite an. Einzelne Farben prüfst du mit dem Kontrastprüfer von WebAIM.

Automatische Werkzeuge finden nur einen Teil der Probleme. Ob eine Bildbeschreibung sinnvoll ist oder ein Ablauf verständlich, muss ein Mensch beurteilen. Für eine gründliche Prüfung nach Norm gibt es den BITV-Test, ein geprüftes Verfahren, das von unabhängigen Prüfstellen durchgeführt wird. Hast du deine Website mit einem Baukasten selbst gebaut, lohnt sich der Blick in dessen Einstellungen: Viele Punkte wie Bildbeschreibungen kannst du dort selbst pflegen. Mehr zu den Unterschieden der Wege steht im Ratgeber Website selbst erstellen oder erstellen lassen.

Warum ein Knopf-Werkzeug selten reicht

Es gibt Zusatzwerkzeuge, die mit einer Zeile Code ein kleines Symbol auf die Website setzen. Darüber können Besucher Schrift vergrößern, Kontraste ändern oder sich Text vorlesen lassen. Das klingt nach einer schnellen Lösung für wenig Geld.

Das Problem: Solche Werkzeuge legen sich nur über die Website, die darunter bleibt, wie sie ist. Fehlende Bildbeschreibungen, ein Formular ohne Beschriftung oder ein Menü, das sich nicht mit der Tastatur öffnen lässt, werden dadurch nicht zuverlässig repariert. Menschen, die ohnehin ein Vorleseprogramm nutzen, haben eigene Einstellungen und brauchen das Symbol nicht. Für sie kann es sogar stören. Ein Werkzeug obendrauf kann eine gute Website ergänzen. Es ersetzt aber nicht, dass die Website selbst gut gebaut ist.

Wo du verlässliche Auskunft bekommst

Rund um das Gesetz kursieren viele Aussagen, die zu streng oder zu locker sind. Diese Stellen sind neutral und verlässlich:

Bei einer konkreten Rechtsfrage, etwa wenn du eine Abmahnung bekommen hast, hilft eine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur barrierefreien Website

Ist Barrierefreiheit für Websites gesetzlich vorgeschrieben?

Für Betriebe seit dem 28. Juni 2025, aber nur in bestimmten Fällen: wenn Verbraucher über die Website einen Vertrag abschließen können, zum Beispiel einen Termin buchen oder etwas kaufen, und der Betrieb kein Kleinstunternehmen ist. Für Behörden gelten schon länger eigene Regeln.

Für wen ist Barrierefreiheit Pflicht?

Für Betriebe mit zehn oder mehr Beschäftigten oder mehr als 2 Millionen Euro Jahresumsatz und Bilanzsumme, die Privatkunden über ihre Website etwas verkaufen oder buchen lassen. Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen. Für bestimmte Produkte, die das Gesetz aufzählt, etwa Computer oder E-Book-Lesegeräte, gelten eigene Pflichten, auch für Kleinstunternehmen.

Gilt das Gesetz auch für meine Website ohne Shop?

Eine reine Infoseite mit Leistungen und Kontaktdaten ist nach Ansicht der Bundesfachstelle in der Regel nicht erfasst. Anders sieht es aus, wenn Besucher über die Website Termine buchen, bestellen oder Verträge abschließen können.

Was passiert, wenn meine Website nicht barrierefrei ist?

Die Marktüberwachungsstelle der Länder prüft stichprobenartig. Laut Bundesfachstelle fordert die Behörde zuerst zur Behebung auf; passiert das nicht, kann ein Bußgeld bis zu hunderttausend Euro oder die Untersagung folgen. Abmahnungen durch Mitbewerber sind laut IHK möglich.

Was sind die vier Säulen der Barrierefreiheit?

Die Richtlinie WCAG ordnet alle Anforderungen nach vier Grundsätzen: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Inhalte müssen sich sehen oder hören lassen, mit Tastatur bedienbar sein, klar verständlich sein und mit verschiedenen Geräten funktionieren.

Wie kann ich überprüfen, ob meine Website barrierefrei ist?

Für einen ersten Eindruck: mit der Tab-Taste durch die Seite gehen, auf 200 Prozent vergrößern und ein kostenloses Werkzeug wie WAVE nutzen. Eine vollständige Prüfung nach Norm machen Fachleute, zum Beispiel mit dem BITV-Test.

Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei und behindertengerecht?

Im Alltag werden beide Wörter ähnlich verwendet. Gesetze und Normen sprechen von barrierefrei. Gemeint ist, dass Menschen ein Angebot ohne fremde Hilfe nutzen können, egal ob sie schlecht sehen, schlecht hören oder die Maus nicht bedienen können.

Reicht ein Barrierefreiheits-Symbol auf der Website?

In aller Regel nicht. Solche Zusatzwerkzeuge ändern die Website darunter nicht zuverlässig. Fehlende Bildbeschreibungen oder Formulare ohne Beschriftung bleiben bestehen.

Eine Website, die möglichst viele gut nutzen können

Deine neue Website wird barrierearm gebaut: gut lesbare Kontraste, ein sichtbarer Rahmen bei Tastaturbedienung und ruhige Bewegungen, wenn dein Gerät das wünscht. Eine Prüfung, ob deine Website jede Vorgabe der Norm erfüllt, ist nicht enthalten. Im Erstgespräch klärst du mit Sven, was deine Website braucht.

Im Erstgespräch sprichst du direkt mit Sven, deinem Ansprechpartner in Nürnberg.